Vereinssatzung

S A T Z U N G
der Sammlergilde „Heinrich von Stephan“ e.V. Krefeld

§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Sammlergilde „Heinrich von Stephan e.V.“ (im folgenden „Verein“ genannt). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Krefeld. Der Verein ist Mitglied des Bund Deutscher Philatelisten e. V. und des Verbandes der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen e. V.

§ 2. Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt das Ziel, die Sammlerinteressen von Philatelisten und artverwandten Bereichen zu fördern, in der Öffentlichkeit für die Philatelie zu werben sowie durch internationale Kontakte zur Völkerverständigung beizutragen.

2. Zu diesem Zweck führt der Verein Tauschtreffen, vereinsinterne Vorträge, Ausstellungen, philatelistische Sonderveranstaltungen und Fahrten zu solchen Veranstaltungen durch. Insbesondere ist die Jugendphilatelie zu fördern. Außerdem pflegt er Kontakte zu anderen Vereinen.
Sachkundige Mitglieder des Vereins beraten die Hinterbliebenen von Vereinsmitgliedern über die Verwertung des philatelistischen Nachlasses und stehen auch Nichtvereinsmitgliedern zur Beantwortung philatelistischer Fragen unentgeltlich zur Verfügung.

3. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

§ 3. Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist beim Vorstand unter Angabe von Namen, Wohnung Beruf und Geburtsdatum schriftlich zu stellen. Die Erfassung der persönlichen Daten erfolgt erst nach Bestätigung der Mitgliedschaft und dient ausschließlich vereinsinternen Zwecken und unterliegt der Datenschutz Grundverordnung.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Wird dem Antrag entsprochen, sind dem Antragsteller eine Aufnahmebestätigung und ein Exemplar dieser Satzung auszuhändigen. Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Anerkennung dieser Satzung.

3. Wird dem Antrag nicht entsprochen, so ist dieses dem Antragsteller ohne Begründung mitzuteilen.

4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Philatelie besonders verdient gemacht haben. Sie zahlen keine Beiträge und haben nur dann Stimmrecht, wenn sie vorher ordentliche Mitglieder waren. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließt der Vorstand.

5. Die Mitglieder und die Ehrenmitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins teilnehmen.

§ 4. Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluß.

2. Der Austritt ist zulässig zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Kündigung ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten. Bei fristgerechter Kündigung erlöschen alle Ansprüche des Austretenden gegen den Verein zum Jahresende. Bei nicht fristgerechter Kündigung erlischt die Beitragspflicht nicht.

3. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung, wenn:
a) Es gegen die Satzung verstößt,
b) Es den Verein schädigt,
c) Es sich unehrenhafter Handlung schuldig macht.

Über den Ausschluß befindet der Vorstand. Der Ausschluß ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Mit dem Erhalt des Bescheides sind alle Ansprüche des Ausgeschlossenen gegen den Verein erloschen.
Dem Ausgeschlossenen steht es frei, den Ausschluß auf der nächsten Mitgliederversammlung nochmals zur Entscheidung zu stellen. Die Versammlung bestätigt den Ausschluß oder hebt ihn wieder auf. Sie faßt ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird der Ausschlußbescheid aufgehoben, so gilt der Ausschluß als nicht erfolgt.

§ 5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6. Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 30. April statt. Hierzu sind alle Mitglieder vier (4) Wochen vorher schriftlich unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuladen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mit schriflticher Begründung bis spätestens zwei (2) Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.

2. Mitglieder sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie ihren Jahresbeitrag fristgemäß entrichtet haben.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) sie wählt den Protokollführer für die Mitgliederversammlung,
b) sie nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, der Kassenprüfer und des Jugendwartes entgegen,
c) sie stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab,
d) sie wählt den Wahlleiter für die Wahl des Vorsitzenden,
e) sie wählt den Vorstand des Vereins auf drei (3) Jahre sowie einen Beirat auf ebenfalls drei (3) Jahre,
f) sie wählt zwei (2) Kassenprüfer auf drei (3) Jahre, die ebenfalls Vereinsmitlgieder sein müssen, dem Vorstand aber nicht angehören dürfen,
g) sie setzt den Vereinsbeitrag fest,
h) sie entscheidet über alle Anträge, die der Vorstand, der Beirat oder einzelne Vereinsmitglieder zur Beschlußfassung vorlegen,
i) sie entscheidet über Satzungsänderungen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen oder der Vorstand dieses für erforderlich hält.
Für die Einberufung gelten die gleichen Formalien wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleiche Zuständigkeit wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie beschließt auch über den Widerruf der Bestellung zum Vorstands- oder Beiratsmitglied, wenn sie eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung feststellt.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Wahlen und Abstimmungen werden mit einfacher Mehheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

6. Der Protokollführer fertigt eine Niederschrift an, in welche die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Diese Niederschrift wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 7. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2. Die Leitung des Vereins hat der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Schatzmeister. Der Fall der Verhinderung bedarf keines Nachweises.
Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich je alleine zu vertreten.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei (3) Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Schatzmeister leiten die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes sowie die gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes mit dem Beirat. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Schatzmeister, ist für die Einberufung der Organe und der gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes mit dem Beirat verantwortlich. Vorstand und Beirat sollen dreimal (3) jährlich eine gemeinsame Sitzung durchführen.

5. Beschlüsse des Vorstandes werden gemeinsam gefaßt und sind zu protokollieren.

§ 8. Beirat
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus sachkundigen Mitgliedern einen Beirat zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes.

2. Die Empfehlungen des Beirates, der an den Vorstandssitzungen teilnimmt, sind zu protokollieren und sollten zur Entscheidungsfindung des Vorstandes beitragen.

3. Der Beirat wird für drei (3) Jahre gewählt, wobei Wiederwahl zulässig. ist.

4. Die Gesamtzahl des Beirates sollte sechs (6) Mitglieder nicht überschreiten.

5. Ehrenvorsitzende und der jeweilige Vertreter der nicht volljährigen Mitglieder gehören als geborene Mitglieder dem Beirat an.

§ 9. Ehrenvorsitzende
Zu Ehrenvorsitzenden können ehrenvoll aus dem Amt geschiedene Vorsitzende ernannt werden. Es sollen nicht mehr als zwei (2) Personen gleichzeitig Ehrenvorsitzende sein. Ehrenvorsitzende sind zur Teilnahme an Vorstandssitzungen berechtigt.

§ 10. Kassenprüfer
Die Kassenprüfer müssen rechtzeitig vor jeder Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung durchführen. Über das Ergebnis der Prüfung erstatten sie bis vierzehn (14) Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister einen schriftlichen Bericht, den sie auch der Mitgliederversammmlung vorzutragen haben.
Die Kassenprüfer werden für drei (3) Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 11. Geschäftsjahr
Das Geschfätsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12. Vereinsbeitrag
1. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Vereinsbeitrag. Dieser ist so zu bemessen, daß der Verein seine Aufgaben erfüllen kann. Er ist bis zum 28. Februar eines jeden Jahres fällig.

2. Im laufenden Jahr eintretende Mitglieder zahlen bei Eintritt vor dem 1. Juli den vollen Beitrag, danach die Hälfte.

3. Minderjährige Mitglieder sowie Schüler und Studenten bis zum vollendeten 21. Lebensajahr zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag.

§ 13. Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel (3/4) Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

§ 14. Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit neun Zehntel (9/10) Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Das Vereinsvermögen muß zur Förderung der Philatelie verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Gerichtsstand Krefeld.

§ 16. Inkrafttreten
Die Satzung tritt in dieser Fassung am 02. April 2022 in Kraft. Damit verliert die Satzung vom 09. März 2003, einschließlich der späteren Änderungen bzw. Ergänzungen, ihre Gültigkeit.

Krefeld, den 30. März 2022

Datenschutz
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